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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Impressum
Angaben gemäß §15
Rent-a-Boxer GmbH
Schlehenweg 8
72525 Münsingen
Kontakt:
info(at)rent-a-boxer.com
www.rent-a-boxer.com
Registergericht: Stuttgart
Registernummer: HRB 768062
USt-IdNr.: DE322222398
Geschäftsfüher: Maximilian Neuhaus
Schlehenweg 8, 72525 Münsingen (nachfolgend „Vermieter“ oder „Rent-a-Boxer“ genannt).
Diese AGB regeln die Vertragsbeziehung zwischen dem Vermieter und dem Vertragspartner (nachfolgend „Mieter“ genannt). Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text die männliche Form gewählt; die Angaben beziehen sich jedoch auf alle Geschlechter.
1. Reservierung und Zustandekommen des Mietvertrags
1.1. Ein Mietvertrag kommt zustande, wenn der Mieter ein verbindliches Vertragsangebot des Vermieters annimmt (z. B. durch Bestätigung per E-Mail, Online-Buchung oder Unterschrift). Der Mieter drückt seine Zustimmung spätestens durch das Leisten der vereinbarten Anzahlung bzw. des Mietpreises aus.
1.2. Für eine verbindliche Reservierung erhebt der Vermieter eine Anzahlung. Die Höhe und das Zahlungsziel werden dem Mieter im Zuge des Angebots mitgeteilt. Geht die Anzahlung nicht fristgerecht ein, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug ohne Vorankündigung anderweitig zu vermieten.
1.3. In gesonderten Einzelfällen kann die Buchung ohne Anzahlung erfolgen; dies bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.
2.Mietgegenstand und Ersatzgestellung2.1. Mietgegenstand ist das im Übergabeprotokoll aufgeführte Motorrad nebst ausgewähltem Zubehör (z. B. Koffer, Navigationsgeräte, Fahrerausstattung).
Das Fahrzeug bleibt zu jedem Zeitpunkt Eigentum des Vermieters.
2.2. Sollte das reservierte Motorrad aus unvorhersehbaren Gründen (z. B. durch einen Unfall des Vormieters oder einen technischen Defekt) nicht einsatzbereit sein, ist der Vermieter berechtigt, ein vergleichbares oder höherwertiges Ersatzmotorrad bereitzustellen. Mehrkosten entstehen dem Mieter hierdurch nicht.
2.3. Sollte kein Ersatzfahrzeug gestellt werden können, wird der Mietvertrag aufgelöst und der Mieter erhält alle bereits geleisteten Zahlungen (Anzahlung/Mietpreis) unverzüglich zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche (z. B. für Reise- oder Übernachtungskosten) sind ausgeschlossen.
3.Mietpreis, Kilometerabrechnung und Stornierung
3.1. Der Mietpreis richtet sich nach der vereinbarten Mietdauer und dem gewählten Kilometerpaket. Diese Daten werden im Übergabeprotokoll dokumentiert.
3.2. Überschreitet die Laufleistung bei Rückgabe das vereinbarte Paket, werden die Mehrkilometer zu dem im Übergabeprotokoll festgehaltenen Satz nachberechnet. Nicht genutzte Kilometer (Minderkilometer) werden nicht erstattet.
Eine Stornierung des Mietvertrags durch den Mieter muss in Textform (z. B. per E-Mail) erfolgen. Bei Stornierung fallen folgende Stornogebühren an, bezogen auf den Gesamte Mietpreis:
- Bis 14 Tage vor Mietbeginn: Einbehalt der geleisteten Anzahlung als Stornogebühr.
- 13 Tage bis 24 Stunden vor Mietbeginn: 40 % des vereinbarten Mietpreises.
- Innerhalb von 24 Stunden vor Mietbeginn oder bei Nichtabholung: 70 % des Mietpreises.
4.Voraussetzungen für die Übergabe, Mietzeiten und Fahrzeugpapiere
4.1. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt nur nach Vorlage einer für das gemietete Motorrad gültigen Fahrerlaubnis sowie eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses des Mieters. Der Mieter ist allein dafür verantwortlich, dass seine Fahrerlaubnis den gesetzlichen Anforderungen für das Führen des gemieteten Fahrzeugs entspricht.
4.2. Die Übergabe- und Rücknahmezeiten werden zwischen den Parteien individuell vereinbart (z. B. im Übergabeprotokoll). Wird keine gesonderte Vereinbarung getroffen, kann das Fahrzeug ab 17:00 Uhr des Vortages der Mietperiode abgeholt werden und muss spätestens um 10:00 Uhr des Folgetages nach Ablauf der Mietzeit zurückgegeben werden.
4.3. Während der Mietzeit verbleibt die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) immer beim Vermieter. Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) befindet sich im Fahrzeug (in der Regel unter dem Fahrersitz/Soziussitz) und gilt mit Übergabe des Fahrzeugs als ausgehändigt.
4.4. Besonderheit für Fahrzeuge aus dem BMW-Vorführpark / Rent-a-Ride-Flottenpark: Bei diesen Fahrzeugen werden weder Zulassungsbescheinigung Teil I noch Teil II ausgehändigt. In diesem Fall dient das vom Vermieter ausgehändigte Übergabeprotokoll als alternativer Berechtigungsnachweis (z. B. für Verkehrskontrollen).
4.5. Besonderheit bei ausländischen Fahrerlaubnissen und Wohnsitz in Deutschland: Führerscheine, die nicht in einem EU- oder EFTA-Staat ausgestellt wurden, werden in Deutschland nur dann anerkannt, wenn sie in deutscher Sprache abgefasst sind oder zusammen mit einer amtlichen Übersetzung bzw. einem gültigen internationalen Führerschein vorgelegt werden. Hat der Inhaber einer solchen ausländischen Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet, gilt diese Fahrerlaubnis ab dem Tag der Wohnsitzbegründung nur noch für maximal sechs (6) Monate im Inland. Nach Ablauf dieser 6-Monats-Frist ist das Führen des Fahrzeugs nur mit einer in Deutschland umschriebenen, gültigen deutschen Fahrerlaubnis zulässig. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse sind vom Mieter zwingend eigenverantwortlich zu beachten. Legt der Mieter bei Übergabe keine im Inland gültige Fahrerlaubnis vor, verweigert der Vermieter die Herausgabe des Fahrzeugs; der Anspruch des Vermieters auf die Zahlung des vereinbarten Mietpreises bleibt in diesem Fall in voller Höhe bestehen.
5. Übergabeprotokoll und Zustand des Fahrzeugs
5.1. Bei der Übergabe des Motorrads wird gemeinsam ein Übergabeprotokoll erstellt. In diesem werden der aktuelle Zustand des Fahrzeugs, der Kilometerstand, der Tankfüllstand, das Zubehör sowie etwaige Vorbeschädigungen verbindlich dokumentiert.
5.2. Der Mieter erhält eine technische Einweisung in die grundlegende Handhabung des Motorrads. Mit der Unterschrift auf dem Übergabeprotokoll bestätigt der Mieter den ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs. Dem Mieter ist bekannt, dass moderne Sicherheits- und Notrufsysteme (wie eCall) verbaut sein können, deren Verhaltensregeln bei Aktivierung zwingend zu beachten sind (siehe Punkt 8). Offene Fragen zur Bedienung des Fahrzeugs oder seiner Systeme hat der Mieter vor Fahrtantritt zu stellen.
5.3. Nach Abschluss der Übergabe und vollständiger Bezahlung des Mietpreises wird dem Mieter eine Kopie des Übergabeprotokolls per E-Mail zugesendet.
6.Pflichten des Mieters (Pflege, Wartung und Betriebsstoffe)
6.1. Dem Mieter obliegt die Pflicht des sorgfältigen und sachgemäßen Umgangs mit dem Motorrad. Der Mieter hat die technischen Warnleuchten im Display während der Mietzeit zu beachten und bei Fehlermeldungen sofort den Betrieb einzustellen und den Vermieter zu kontaktieren.
6.2. Während der Mietzeit hat der Mieter den Motorölstand sowie den Reifendruck regelmäßig (spätestens alle 1.000 Kilometer) zu überprüfen und bei Bedarf entsprechend den Herstellervorgaben zu korrigieren.
6.3. Das Fahrzeug darf nur mit den vom Hersteller freigegebenen Kraftstoffen und Betriebsstoffen betankt werden. Schäden, die durch die Verwendung von unzulässigen Betriebsstoffen (z. B. falsche Kraftstoff- oder Ölsorten) entstehen, gelten als grob fahrlässig verursacht und führen zum vollständigen Verlust einer vereinbarten Haftungsbegrenzung (Selbstbeteiligung).
6.4. Tritt während der Mietzeit ein mechanischer Defekt oder Verschleißschaden (insbesondere Motor-, Kupplungs- oder Getriebeschaden) auf, ist dieser dem Vermieter unverzüglich zu melden. Das Fahrzeug darf in diesem Fall nicht mehr betrieben werden. Der Mieter ist nicht berechtigt, eigenmächtig Reparaturen, Umbauten oder Instandsetzungen am Fahrzeug vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Ein solcher Schaden geht nur dann zu Lasten des Mieters, wenn er auf unsachgemäßen Gebrauch (z. B. Überdrehen des Motors, Burn-outs) oder Vernachlässigung der Prüfpflichten zurückzuführen ist.
6.5. Liegt ein Mangel oder Defekt vor, welcher die Verkehrssicherheit und Fahrbereitschaft des Motorrads nicht beeinträchtigt (z. B. Ausfall von Komfortausstattungen wie Griff- oder Sitzheizung, Navigationsgerät, Konnektivitätsfunktionen des Displays oder elektronischen Assistenzsystemen, sofern diese nicht gesetzlich vorgeschrieben sind), ist der Mieter verpflichtet, die Fahrt fortzusetzen. Der Ausfall solcher Komfortsysteme berechtigt den Mieter nicht zu einer eigenmächtigen Mietminderung oder zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, eine bestimmte Eigenschaft wurde vorab schriftlich als vertragswesentliche Haupteigenschaft zugesichert.
7.Unbefugte und verbotene Nutzung
7.1. Folgende Nutzungen des Fahrzeugs sind dem Mieter strengstens untersagt:
- Die Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrtrainings oder Fahrten auf Rennstrecken (z. B. Nürburgring/Nordschleife etc.).
- Die Durchführung von Fahrzeugtests oder Fahrschulübungen.
- Geländefahrten abseits öffentlich zugänglicher, befestigter Straßen und Wege (z. B. Motocross-Strecken, Waldwege, Schotterpisten).
- Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitervermietung oder Überlassung des Fahrzeugs an unbefugte Dritte
(Fahrer, die nicht im Mietvertrag oder Übergabeprotokoll namentlich erfasst sind)
- Fahrten außerhalb der Europäischen Union (EU) und der EFTA-Staaten.
- Nutzungen, die über den bestimmungsgemäßen Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr hinausgehen.
7.2. Das Führen des Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen, berauschenden Mitteln oder Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, ist absolut verboten. Es gilt eine strikte 0,0-Promille-Grenze. Bei Verstößen haftet der Mieter für alle Schäden in vollem Umfang und verliert jeglichen Kaskoschutz.
7.3. Besonderheit bei Gruppenbuchungen: Das Fahrzeug darf ausschließlich von Personen geführt werden, die vor Fahrtantritt namentlich und mit einer Kopie der Fahrerlaubnis sowie des Ausweisdokuments beim Vermieter registriert und im Übergabeprotokoll als berechtigte Fahrer eingetragen wurden. Der Hauptmieter (Vertragspartner/Gruppenleiter) haftet für das Verhalten und alle durch die berechtigten Fahrer verursachten Schäden und Folgekosten in gleichem Maße wie für eigenes Verschulden (Gesamtschuldnerische Haftung).
7.4. Verstößt der Mieter gegen die Bestimmungen dieser Ziffer 7 (insbesondere durch die Überlassung des Fahrzeugs an nicht berechtigte Fahrer oder die Nutzung auf Rennstrecken), ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen und das Fahrzeug unverzüglich wieder in Besitz zu nehmen. Ein Anspruch des Mieters auf Rückerstattung des Mietpreises besteht in diesem Fall nicht. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.
8. Rücknahme, Tankfüllstand und verspätete Rückgabe
8.1. Das Motorrad ist am vereinbarten Rückgabeort und zur vereinbarten Zeit an den Vermieter zu übergeben. Wird die Möglichkeit einer Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten (z. B. per Safe-Briefkasten) genutzt, ist der Mieter verpflichtet, den Kilometerstand und den äußeren Zustand des Fahrzeugs per Bilddatei zu dokumentieren und dem Vermieter unverzüglich zuzusenden. Der Mieter haftet für alle Schäden, die zwischen dem Abstellen des Fahrzeugs und der nächsten Öffnungszeit des Betriebs entstehen.
8.2. Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgegeben werden (Regelung: „voll hin, voll zurück“). Weicht der Tankfüllstand bei Rückgabe ab, werden dem Mieter die Kosten für den fehlenden Kraftstoff pauschal mit 3,00 EUR pro Liter berechnet und in Rechnung gestellt.
8.3. Eine verspätete Rückgabe ist dem Vermieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzuzeigen. Bei einer verspäteten Rückgabe ohne vorherige Absprache wird der reguläre Tagessatz für das entsprechende Fahrzeugmodell fällig. Der Mieter haftet zudem für sämtliche durch die Verspätung verursachten Folgekosten (z. B. Ausfallkosten einer Anschlussvermietung).
8.4. Das Fahrzeug wird in sauberem Zustand übergeben. Normale, gebrauchsübliche Verschmutzungen durch den Fahrbetrieb (z. B. Staub, Insekten, Straßenschmutz) sind im Mietpreis enthalten und werden bei Rückgabe nicht in Rechnung gestellt.
8.5. Nicht gebrauchsübliche Verschmutzungen und Rückstände sind vom Mieter vor der Rückgabe zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere das Hinterlassen von Müll, persönlichen Gegenständen oder Verunreinigungen in den Koffern/Staufächern sowie das Anbringen von Aufklebern, Stickern oder sonstigen Modifikationen am Fahrzeug.
8.6. Unterlässt der Mieter diese Reinigung oder die Entfernung von Aufklebern, behält sich der Vermieter vor, die anfallenden Reinigungskosten sowie die Kosten für die fachgerechte Entfernung von Kleberesten und eventuelle Lackreparaturen nach tatsächlichem Aufwand, mindestens jedoch mit einer Pauschale von 20,- EUR inkl. MwSt., in Rechnung zu stellen.
9. Verhalten bei Schäden, Verkehrsunfällen und automatischen Notrufsystemen (eCall)
9.1. Der Mieter haftet für alle während der Mietdauer entstehenden Schäden, insbesondere für Unfallschäden, Schäden durch Umfallen des Motorrades sowie Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch. Bei der Rücknahme wird ein Rücknahmeprotokoll erstellt und von beiden Parteien unterschrieben. Kann bei neuen Beschädigungen kein Einvernehmen über die Schadenshöhe erzielt werden, wird ein unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen. Die Kosten des Gutachtens tragen die Parteien im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens.
9.2. Bei jedem Verkehrsunfall ist unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen. Weigert sich die Polizei, den Unfall aufzunehmen (z. B. bei reinen Bagatellschäden ohne Drittbeteiligung), hat der Mieter dies dem Vermieter nachzuweisen (z. B. durch Angabe der angerufenen Dienststelle und Uhrzeit) und den Schaden selbstständig umfassend mittels Fotos und Unfallbericht zu dokumentieren. Ein schriftliches oder mündliches Schuldeingeständnis gegenüber Dritten ist ohne polizeiliche Aufnahme nicht zulässig.
9.3. Besonderheit bei automatischen Notrufsystemen (z. B. eCall): Das Fahrzeug kann mit einem intelligenten Notrufsystem ausgestattet sein, das bei einem Sturz, Unfall oder Umfallen des Motorrades automatisch einen Notruf auslösen und eine Verbindung zur Rettungsleitstelle herstellen kann. Bei Aktivierung des Systems (auch bei reinen Umfallern im Stand oder Bagatellen) ist der Mieter verpflichtet, das System sofort zu prüfen und einen Fehlalarm gegenüber der Rettungsleitstelle unverzüglich aufzuklären. Unterlässt der Mieter dies oder verlässt er den Ort ohne Aufklärung, haftet er für sämtliche daraus resultierenden Kosten und Gebühren behördlicher Einsätze (z. B. Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst) im vollen Umfang. Die Haftungsbegrenzung einer vereinbarten Selbstbeteiligung findet auf diese behördlichen Folgekosten keine Anwendung.
10. Verkehrsverstöße, Bußgelder und Bearbeitungsgebühren
10.1. Der Mieter haftet vollumfänglich für alle von ihm oder den berechtigten Fahrern während der Mietzeit verursachten Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten, Straftaten, Mautverstöße sowie behördliche Gebühren und Kosten (z. B. Abschleppmaßnahmen, Fehleinsätze von Rettungskräften).
10.2. Gehen entsprechende Bußgeldbescheide, Anhörungsbögen oder Kostenrechnungen beim Vermieter als Fahrzeughalter ein, ist der Vermieter berechtigt, die Daten des Mieters an die Behörden weiterzuleiten. Für die Bearbeitung und Weiterleitung von behördlichen Anfragen erhebt der Vermieter eine Aufwandspauschale in Höhe von 25,- EUR inkl. MwSt. pro Vorgang, sofern der Mieter den Verstoß zu vertreten hat.
10.3. Wichtiger Hinweis zu Maut und Vignetten: Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Entrichtung von Maut-, Strecken- und Vignettengebühren im In- und Ausland selbst verantwortlich. Eine feste Zusage oder vorab erfolgende Bekanntgabe eines bestimmten Fahrzeugkennzeichens vor dem Tag der eigentlichen Fahrzeugübergabe ist aus dispositionstechnischen Gründen ausgeschlossen. Eventuelle Nachteile oder Kosten, die dem Mieter durch die kurzfristige Buchung von digitalen Vignetten oder Mautsystemen am Tag der Übergabe entstehen, sind vom Mieter selbst zu tragen und begründen keine Ansprüche gegen den Vermieter.
11.Versicherungsschutz und Selbstbeteiligung
11.1. Das Fahrzeug ist als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug haftpflicht- und vollkaskoversichert (einschließlich EU-Schutzbrief). Der integrierte Schutzbrief deckt Leistungen (z. B. Abschleppen, Rücktransport) bis zu einem Höchstbetrag von maximal 500,- EUR pro Schadensfall ab. Die reguläre Selbstbeteiligung des Mieters pro Schadensfall beträgt 1.500,- EUR, sofern im Übergabeprotokoll keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.Für Schäden am gemieteten Fahrzeug haftet der Mieter bis zur Höhe dieser vereinbarten Selbstbeteiligung. Bei einer Totalentwendung (Diebstahl) des Fahrzeugs ist die volle Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung durch den Mieter zu entrichten.
11.2. Der normale Reifenverschleiß durch sachgemäße Nutzung ist im Mietpreis enthalten. Davon ausgeschlossen sind Reifenschäden (z. B. durch das Einfahren von Nägeln/Schrauben, Bordsteinkontakte oder mutwillige Beschädigung); diese Kosten für Reparatur oder Ersatz sind in voller Höhe vom Mieter zu tragen und nicht durch die Kaskoversicherung abgedeckt.
11.3. Verursacht der Mieter einen Schaden durch einen Verkehrsunfall oder Zusammenstoß mit einem weiteren Fahrzeug des Vermieters (z. B. bei Gruppenfahrten), so hat der Mieter den entstandenen Schaden auch an allen weiteren beteiligten Fahrzeugen des Vermieters zu übernehmen (nicht versicherbarer Eigenschaden).
12. Haftung des Vermieters und Reiseabbruch
12.1. Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Vermieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
12.2. Tritt während der Mietzeit ein Schaden auf, der eine Weiterfahrt unmöglich macht, können seitens des Mieters keine Kosten für Urlaubsausfall, entgangene Urlaubsfreude oder Schadensersatz für die Nichtfortführung der Reise gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden; eine Rückerstattung des Mietpreises erfolgt in diesen Fällen nicht.
12.3. Bei einem Reiseabbruch oder Fahrzeugausfall übernimmt der Vermieter ausschließlich diejenigen Kosten, die über den Schutzbrief der Fahrzeugversicherung (bis max. 500,- EUR) abgedeckt sind. Sämtliche darüber hinausgehenden Mehrkosten (z. B. für teurere Abschleppungen, selbstorganisierte Rückreisen oder Hotelübernachtungen) sind vom Mieter selbst zu tragen. Dem Mieter wird der Abschluss einer eigenen, privaten Absicherung (z. B. ADAC Plus, Auslandsschadenschutz) empfohlen.
13.Gerichtsstand, Datenschutz und Schlussbestimmungen
13.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bad Urach.
13.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was die Parteien nach dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages vernünftigerweise vereinbart hätten (Salvatorische Klausel). § 139 BGB wird ausgeschlossen.
13.3. Der Vermieter speichert und verarbeitet die im Zusammenhang mit der Vermietung stehenden personenbezogenen Daten des Mieters und der berechtigten Fahrer unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen (DSGVO). Die ausführliche Datenschutzerklärung ist unter www.rent-a-boxer.com/datenschutz einsehbar. Die Speicherung erfolgt insbesondere auch zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten; in diesen Fällen ist der Vermieter berechtigt, die Daten an die anfragenden Behörden weiterzugeben.
13.4. Hinweis zur GPS-Ortung: Der Mieter wird darüber informiert, dass die Fahrzeuge des Vermieters mit einem satellitengestützten Ortungssystem (GPS) ausgestattet sein können. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Positionsdaten des Fahrzeugs im Falle eines Diebstahls, einer Unterschlagung, bei begründetem Verdacht auf Vertragsverletzungen (z. B. Verlassen des zulässigen Fahrgebiets) oder bei ausbleibender Rückgabe abzufragen und zu verarbeiten.