Impressum
Angaben gemäß §15
Rent-a-Boxer GmbH
Schlehenweg 8
72525 Münsingen
Kontakt:
info(at)rent-a-boxer.com
www.rent-a-boxer.com
Registergericht: Stuttgart
Registernummer: HRB 768062
USt-IdNr.: DE322222398
Geschäftsfüher: Maximilian Neuhaus
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese AGB regeln die Vertragsbeziehung zwischen der Rent-a-Boxer GmbH (Vermieter) und dem Vertragspartner (Mieter).
1. Zustandekommen eines Mietvertrags
Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich Mieter und Vermieter über Vertragsangebot und Angebotsannahme einig sind. Der Mieter drückt seine Zustimmung durch Leisten der vereinbarten Anzahlung bzw. durch Zahlung des vereinbarten Mietpreises aus.
2. Mietgegenstand
Mietgegenstand ist das im Übergabeprotokoll aufgeführte BMW Motorrad, welches dem Mieter durch den Vermieter überlassen wird. Weitere Mietgegenstände können Motorradzubehör, Fahrerausstattung, Motorradtransporter oder Anhänger sein, welche ebenfalls im Übergabeprotokoll aufgeführt werden.
3. Übergabe und Übergabeprotokoll
Die Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter erfolgt zu Öffnungszeiten an einem Standort des Vermieters. Der Mieter erhält eine Einweisung in die technische Handhabung des Motorrads. Bei der Übergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in welchem Daten des Mieters, Daten und Zustand des Motorrads (u.a. Kennzeichen, Kilometerstand, Tankfüllstand, Funktionstüchtigkeit des Motorrads einschließlich Bauteile und Zubehör etc.) sowie Vorbeschädigungen, sofern vorhanden, dokumentiert werden.
Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt nach Vorlage einer gültigen Fahrerlaubnis sowie eines Ausweisdokuments. Die Übergabe wird durch die Unterschrift des Übergabeprotokolls von beiden Parteien und die vollständige Bezahlung des Mietpreises abgeschlossen. Anschließend erhält der Mieter eine Mehrfertigung des Übergabeprotokolls per E-Mail.
4. Rücknahme und Rücknahmeprotokoll
Die Rückgabe des Motorrads erfolgt am im Übergabeprotokoll festgehaltenen Rückgabeort und Rückgabezeit (Tag und Uhrzeit). Das gilt nicht, soweit eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wenn die Möglichkeit einer Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten besteht (Safe-Briefkasten) und diese in Anspruch genommen wird, so ist der Mieter verpflichtet, den Kilometerstand und den äußerlichen Zustand des Mietfahrzeuges per Bilddatei zu dokumentieren und dem Vermieter zuzusenden. Der Mieter haftet für etwaige Schäden, die zwischen Abstellzeit und Öffnungszeit des Betriebes entstehen. Bei der Rückgabe wird ein Rücknahmeprotokoll erstellt, in welchem Daten des Mieters, Daten und Zustand des Motorrads (u.a. Kennzeichen, Kilometerstand, Tankfüllstand, Funktionstüchtigkeit des Motorrads einschließlich Bauteile und Zubehör etc.) sowie neue Beschädigungen, sofern vorhanden, dokumentiert werden.
° Tankfüllstand
Bei Rückgabe muss der Tankfüllstand dem dokumentierten Tankfüllstand bei Übergabe entsprechen (i.d.R. „full out, full in“). Weicht der Tankfüllstand ab, werden 2,5 EUR/Liter zu ergänzender Kraftstoff berechnet.
Reinigung
Das Fahrzeug wird bei Mietende durch den Mieter „gebrauchsüblich“ übergeben. Die Endreinigung ist im Mietpreis inbegriffen und erfolgt durch den Vermieter.
° Verursachte Schäden
Etwaige während der Mietdauer entstandene Schäden sind bis zur Höhe der im Übergabeprotokoll genannten Selbstbeteiligung durch den Mieter zu tragen. Die Festlegung der Schadenshöhe erfolgt einvernehmlich zwischen Mieter und Vermieter. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, wird ein Sachverständiger (DEKRA oder vergleichbar) hinzugezogen. Die Kosten für das Gutachten gehen zu Lasten des Mieters.
° Verspätete Rückgabe
Eine verspätete Rückkehr ist zum frühestmöglichen, abzusehenden Zeitpunkt durch den Mieter anzuzeigen. Bei verspäteter Rückkehr wird der Tagessatz für das entsprechende Motorradmodell fällig. Für sämtliche durch die verspätete Rückgabe verursachten Folgekosten, z.B. im Falle einer Anschlussvermietung haftet der Mieter.
Die Übergabe wird durch die Unterschrift des Rücknahmeprotokolls von beiden Parteien und die vollständige Bezahlung ausstehender Beträge (z.B. für Mehr-Kilometer oder für Schadensbehebung) abgeschlossen. Anschließend erhält der Mieter eine Mehrfertigung des Rücknahmeprotokolls per E-Mail.
5. Mietpreis und Mehrkilometer
Der Mietpreis ist von der Mietdauer und dem entsprechenden Kilometerpaket abhängig. Die Mietdauer und das Kilometerpaket werden vor der Übergabe des Motorrads an den Mieter festgelegt und im Übergabeprotokoll dokumentiert. Überschreitet die Laufleistung bei Rückgabe das zuvor vereinbarte Kilometerpaket, fallen Mehr-Kilometer zu dem im Übergabeprotokoll festgehaltenen Kilometersatz an. Minder-Kilometer werden rückwirkend nicht ausgezahlt.
6. Reservierung und Anzahlung
Für die verbindliche Reservierung eines Motorrads erhebt der Vermieter eine Anzahlung, deren Höhe je nach Mietdauer und Zeitpunkt variieren kann. Über die Höhe der Anzahlung informiert der Vermieter den Mieter im Zuge des Vertragsangebots.
7. Speicherung der Daten
Der Vermieter speichert die mit der Miete in Zusammenhang stehenden Daten, einschließlich Daten des Mieters. Die Speicherung erfolgt unter anderem zur etwaigen Verfolgungsmöglichkeit von Verkehrsstraftaten oder Ordnungswidrigkeiten und wird in diesem Fall an eine Verfolgungsbehörde weitergegeben. Für die ordnungsgemäße Löschung der Daten nach Ablauf behördlicher Fristen ist der Datenschutzbeauftrage der Rent-a-Boxer GmbH verantwortlich.
8. Versicherungsschutz
Der Vermieter versteuert und versichert das Fahrzeug als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug. Die im Mietpreis enthaltene Versicherung ist eine Vollkaskoversicherung (Haftpflichtversicherung sowie eine Fahrzeug-Vollversicherung) mit EU-Schutzbrief. Die Selbstbeteiligung beträgt 1500 EUR. Eine abweichende Höhe der Selbstbeteiligung (z.B. bei Reduzierung) wird im Übergabeprotokoll festgehalten. Für Schäden am gemieteten Fahrzeug während der Mietdauer haftet der Mieter bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Bei Totalentwendung des Fahrzeugs ist die volle Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung durch den Mieter zu entrichten. Ein Schadensfall ist immer im Rücknahmeprotokoll zu dokumentieren und durch den Mieter zu unterschreiben. Verursacht der Mieter einen Schaden durch einen Verkehrsunfall oder Zusammenstoß mit einem weiteren Fahrzeug des Vermieters, so hat der Mieter den entstandenen Schaden auch an allen weiteren beteiligten Fahrzeugen zu übernehmen (nicht versicherbarer Eigenschaden).
9. Zustand des Motorrads und Verschleiß
Dem Mieter obliegt die Pflicht des sorgfältigen Umgangs mit dem Motorrad.
Der Vermieter überlässt das Fahrzeug in technisch einwandfreiem Zustand. Der Vermieter sichert zu, dass das Motorrad regelmäßigen technischen Wartungen unterliegt und im verkehrssicheren Zustand übergeben wird. Die technische Bereitstellung des Motorrads erfolgt entsprechend des vereinbarten Kilometerpakets. Der Vermieter trägt dafür Sorge, dass sich Verschleißteile bei sachgemäßer Benutzung auch am Ende des vereinbarten Kilometerpakets noch oberhalb der Verschleißgrenze befinden. Auf etwaige technische Defekte (z.B. Griffheizung), die den verkehrssicheren Zustand nicht beeinflussen, wird bei Übergabe hingewiesen und im Übergabeprotokoll dokumentiert.
Verschleißteile (z.B. Reifen, Bremsbeläge, etc.) sind bei sachgemäßer Nutzung vom Mietvertrag umfasst. Nicht umfasst sind defekte Verschleißteile, die auf unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind. Tritt während der Mietzeit ein Verschleißschaden, insbesondere ein Motor-, Kupplungs-, oder Getriebeschaden auf, so geht dieser nur dann zu Lasten des Mieters, wenn er auf unsachgemäßen Gebrauch oder Vernachlässigung der ihm auferlegten Pflichten (u.a. Ölstandkontrolle) zurückzuführen ist. Ein Motor-oder Getriebe- oder Kupplungsschaden ist unverzüglich an den Vermieter zu melden. Das Fahrzeug darf in diesem Fall nicht mehr betrieben werden.
Reifenschäden, die während der Mietdauer auftreten, gehen immer zu Lasten des Mieters.
Der ordnungsgemäße Zustand der Verschleißteile wird bei Übergabe dokumentiert.
Der Ölstand des Motorrades wird bei Übergabe festgestellt. Während der Mietzeit hat der Mieter den Motorölstand regelmäßig, spätestens alle 1000 Kilometer zu überprüfen und bei Bedarf mit dem für das Fahrzeug zulässige Öl zu korrigieren. Verfügt das Motorrad über eine digitale Anzeige für zu niedrigen Ölstands, hat der Mieter darauf entsprechend zu reagieren. Eine digitale Anzeige am Motorrad warnt den Mieter vor einem zu niedrigen Reifendruck. Erscheint diese Anzeige, hat der Mieter entsprechend zu reagieren und den Reifendruck zu korrigieren.
Der ordnungsgemäße Zustand der Verschleißteile wird bei Übergabe dokumentiert.
10. Schäden/Verhalten bei Verkehrsunfällen/Reiseabbruch
Für Schäden, die während der Mietdauer entstehen, insbesondere für Unfallschäden oder Schäden durch Umfallen des Motorrades sowie durch unsachgemäßen Gebrauch haftet der Mieter. Entstandene Schäden, die während der Mietdauer aufgetreten sind, werden im Rücknahmeprotokoll dokumentiert. Wird zwischen den Vertragsparteien nach Rücknahme keine Einigung erzielt, so werden die Schäden, welche während der Mietdauer entstanden sind zu Lasten des Mieters durch einen Sachverständigen festgestellt und in Rechnung gestellt.
Bei jedem Verkehrsunfall, unabhängig davon, wer den Schaden verursacht hat, ist die örtliche Polizei hinzuzuziehen. Das gilt insbesondere für Verkehrsunfälle im Ausland. Ein Eingeständnis (schriftlich oder mündlich) zur Verursachung des Schadens an übrige Unfallbeteiligte ist ohne polizeiliche Unfallaufnahme nicht zulässig.
Der Vermieter haftet zu keiner Zeit persönlich für verursachte Schäden durch den Mieter.
Treten während der Mietdauer Schäden am Fahrzeug auf, die eine Weiterfahrt unmöglich machen, darf der Mieter erst nach Rücksprache und Zustimmung mit dem Vermieter einen Reparaturauftrag an eine Werkstatt erteilen. Im Falle eines Reifenschadens ist der Mieter befugt, ohne Rücksprache mit dem Vermieter den Schaden zu beheben. Gleiches gilt für den Austausch von Glühbirnen. Eine Haftung oder Kostenübernahme durch den Vermieter ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Bei sämtlichen Schäden, die eine Weiterfahrt unmöglich machen, können seitens des Mieters keine Kosten für Urlaubsausfall oder Schadensersatz für die Nichtfortführung des Urlaubs gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden, es erfolgt keine Rückerstattung des Mietpreises.
Bei Reiseabbruch übernimmt der Vermieter ausschließlich Kosten, die über den Schutzbrief der Versicherung des Vermieters abgedeckt sind. Etwaige Mehrkosten im Zusammenhang mit der Rückreise sind durch den Mieter selbst zu tragen.
11. Stornierung einer Reservierung
Bei Stornierung bis 14 Tage vor Mietbeginn wird die geleistete Anzahlung als Stornogebühr einbehalten. Innerhalb einer Frist von 24 Stunden bis 13 Tagen wird eine Stornogebühr i.H.v. 40 % des vereinbarten Mietpreises in Rechnung gestellt. Bei Stornierung innerhalb von 24 Stunden vor Mietbeginn sind 70 % des Mietpreises zu bezahlen. Maßgeblich für die prozentuale Berechnung ist die vereinbarte Mietdauer.
12. Eigentum und Nutzungsrechte/Verbleib der Papiere
Während der Mietdauer hat der Mieter das alleinige Verfügungs- und Nutzungsrecht über das Fahrzeug.
Der Mieter bekommt während der Mietzeit die Zulassungsbescheinigung Teil I übergeben. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verbleibt beim Vermieter. Eigentümer des Fahrzeugs bleibt zu jeder Zeit der Vermieter.
13. Unbefugte Benutzung
Folgende Nutzungen des Fahrzeugs sind für den Mieter verboten:
- Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen
- Fahrzeugtests
- Fahrten außerhalb der EU (EFTA-Staaten zulässig)
- Weitervermietung an Dritte
- Geländefahrten abseits befestigter Straßen und Wege
- Sonstige Nutzungen, die über den bestimmungsgemäßen Gebrauch hinausgehen.
Bei Abgabe an Dritte haftet der Mieter für alle Schäden (auch Verschleißschäden).
Für sämtliche Schäden, die aufgrund eines körperlichen Mangels entstehen, insbesondere nach dem Genuss alkoholischer Getränke oder sonstigen berauschenden Mitteln oder Medikamente, die die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen können, haftet der Mieter in vollem Umfang. Das Fahrzeug darf auch nach geringfügigem Konsum von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln nicht geführt werden.
14. Haftung und Gewährleistung
Haftung des Mieters:
Bei unverhältnismäßig hohem Reifenabrieb aufgrund unsachgemäßer Nutzung (z.B. „Burn-outs“) ist der Mieter schadenersatzpflichtig.
Sofern zur Feststellung einer Haftung des Mieters eine Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten erforderlich ist, werden Schadensersatzansprüche gegen den Mieter bis zur Akteneinsicht gestundet.
Haftung des Vermieters:
Der Vermieter haftet während der Mietdauer und nach der Mietzeit nicht für Körperschäden des Mieters.
Eine Gewährleistung des Vermieters, die aus den Wartungsarbeiten resultieren, wird ausgeschlossen.
Soweit Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter – aus welchem Rechtsgrund auch immer – ein Verschulden voraussetzen, gilt Folgendes:
Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder im Fall der Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Vermieter nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Ansonsten haftet der Vermieter nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Verzug. Die Haftung des Vermieters ist dann jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Ausschluss und Begrenzung der Haftung gelten zugunsten des Vermieters
auch im Falle des Verschuldens seiner Erfüllungsgehilfen.
Die gesetzliche Beweislastverteilung sowie die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz werden durch diesen Vertrag nicht geändert.
15. Übergabe- und Rücknahmezeiten
Die Übergabe zur Vermietung erfolgt nach Absprache.
Die Rückgabe der Motorräder erfolgt ebenfalls nach Absprache.
Das Mietmotorrad kann nach Absprache ab 17:00 Uhr des Vortages der Mietperiode und spätestens um 10:00 Uhr des Folgetages nach der vereinbarten Mietzeit abgegeben werden. Das gilt nicht, soweit eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
16. Ersatzgestellung
Sollte aus nicht vorhersehbaren Gründen das reservierte Motorrad nicht vermietfähig sein (Defekt o.ä.), so ist der Vermieter stets bemüht, ein vergleichbares BMW Motorrad zur Verfügung zu stellen. Mehr- oder Minderkosten entstehen hierdurch nicht. Sollte eine Fahrzeuggestellung nicht möglich sein, werden dem Mieter die durch Anfahrt entstandenen Kosten und die Anzahlung erstattet. Der Vermieter verpflichtet sich, den Mieter unverzüglich zu informieren, wenn eine Vermietung nicht möglich ist.
17. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bad Urach.
18. Salvatorische Klausel
Unbeschadet von in diesen AGB, in zusätzlichen vertraglichen Regelungen oder in sonstigen Vertragsbestandteilen enthaltenen speziellen Heilungsklauseln, Verfahren für Unstimmigkeiten, etc. wird folgendes vereinbart:
Sollte eine Klausel dieses Vertrages, der zusätzlichen vertraglichen Regelungen oder der sonstigen Vertragsbestandteile ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, soll stattdessen das gelten, was die Vertragsparteien ansonsten wirksam vereinbart hätten. Es gelten die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung.
Das Gleiche gilt sinngemäß, wenn die Vertragspartner eine Regelung
erkennbar übersehen haben. § 139 BGB wird ausgeschlossen.
19. Datenschutz
Die Datenschutzerklärung ist unter www.rent-a-boxer.com/datenschutz
einsehbar.